AGB

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§ 1 Gel­tungs­be­reich

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 2 All­ge­mei­nes

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 3 Prei­se

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 4 Zah­lungs­be­din­gun­gen

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 5 Lang­frist- und Abruf­ver­trä­ge, Preis­an­pas­sung

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 6 Lie­fe­rung

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 7 Ver­sand und Gefahr­über­gang

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 8 Lie­fer­ver­zug

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 10 Sach­män­gel

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 11 Kulanz­er­stat­tun­gen

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 12 Zeich­nun­gen und Beschrei­bun­gen

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 13 Mus­ter und Fer­ti­gungs­mit­tel

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 14 Sons­ti­ge Ansprü­che, Haf­tung

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 15 Ver­trau­lich­keit

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 16 Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.