AGB

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten unabhängig von einem konkreten Hinweis im Einzelfall auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
3. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Allgemeines

1. Mündliche Vereinbarungen sind aus Beweisgründen schriftlich zu bestätigen. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.

§ 3 Preise

1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto, MTZ und Versicherung. Diese werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet, soweit diese nicht außerhalb des Rahmens billigen Ermessens liegen. Ergibt sich im Vergleich zum Preis bei Vertragsschluss eine Preissteigerung, die über dem entsprechenden Anstieg der Lebenshaltungskosten liegt, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu, es sei denn, wir berechnen den bei Vertragsschluss geltenden Preis.

§ 4 Zahlungsbedingungen

1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung mit 2% Skonto, im übrigen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Nach Ablauf von 30 Tagen ist der Käufer jedenfalls im Verzug.
2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nachweislich kein Interesse hat.
3. Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen. Einer Verrechnung/Gutschrift im Kontokorrent wird, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, widersprochen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur befugt, soweit dieses auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
4. Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des Schecks wird ausgeschlossen.
5. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, können wir die Leistung verweigern und dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

§ 5 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 2 Monaten kündbar.
2. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation unsere von unserem Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken wir den Stückpreis angemessen, soweit der Vertragspartner den Mehrbedarf mindestens 2 Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.

§ 6 Lieferung

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir "ab Werk". Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist unsere Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Verzögerung auf einem Umstand beruht, die von niemandem zu vertreten ist (höhere Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung).
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.
4. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der Gesamtpreis.

§ 7 Versand und Gefahrübergang

1. Die Lieferung erfolgt "ab Werk". Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.

§ 8 Lieferverzug

1. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn alle technischen Fragen zur Erfüllung des Auftrages geklärt sind.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtszeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
4. Im vorstehend (3) genannten Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Ein Fixgeschäft liegt nur ausnahmsweise und nur dann vor, wenn wir uns ausdrücklich zur absolut fixen Leistungserbringung verpflichtet haben. Gegebenenfalls haften wir ebenso nach den gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer Teillieferung, wenn der Kunde keine Interesse an der weiteren Vertragserfüllung hat sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen sowie bei einem Lieferverzug, der auf einer von uns schuldhaft verursachten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei einer (auch lediglich fahrlässigen) Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und wenn der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Haftung allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Im übrigen haften wir für jede vollende Woche Verzug auf einen pauschalierten Schadensbetrag in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes.
6. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
7. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, der von niemandem zu vertreten (höhere Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung) ist, so verlängert sich die Frist angemessen um die Dauer der dadurch bedingten Verzögerung.
8. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins nach Maßgabe des Absatzes 5 zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert der gesicherten Ware um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten im entsprechenden Umfang verpflichtet, wobei die Auswahl der Sicherheiten uns obliegt. 

§ 10 Sachmängel

1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Qualitätsstandards des Kunden, insbesondere solche Vorgaben, die der Kunde von seinen Kunden erhalten hat, werden nicht anerkannt. Zeichnungen, Spezifikationen, Muster usw. des Kunden sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung maßgeblich. Erfolgt eine Fertigung auf dieser Grundlage, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck. Sofern der Kunde Produkte unserer Fertigung bzw. Montage beistellt, sichert er zu, dass die von ihm beigestellten Produkte in ihrer Ausführung material-, zeichnungs- und normgerecht sowie mängelfrei sind.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder fehlerhafte beigestellte Produkte entstehen, stehen wir ebensowenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
6. Stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden entweder durch Neulieferung oder Nachbesserung. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Kunde zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Letzteres gilt nur nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in § 14. 8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
7. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Insbesondere sind wir nicht verpflichtet, Rechenschaft über die Ursache etwaiger Mängel abzulegen, Berichte über Qualitätskontrollen, o.ä. vorzulegen, Bearbeitungspauschalen zu tragen, die nicht mit den gesetzlich von uns zu tragenden Kosten übereinstimmen etc. .
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

§ 11 Kulanzerstattungen

Erstattungsleistungen, die der Kunde gegenüber seinen Kunden erbringt, verpflichten uns in keiner Weise. Dasselbe gilt für den vorsorglichen Rückruf von Waren und die dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht kraft Gesetzes von uns zu tragen sind.

§ 12 Zeichnungen und Beschreibungen

Stellt ein Vertragspartner dem anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden Vertragspartners.

§ 13 Muster und Fertigungsmittel

1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen, Sondermaschinen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, neben der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt.
2. Innerhalb der vereinbarten Standzeit werden die Kosten für die Instandhaltung und sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der Fertigungsmittel, die nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, von uns getragen. Kosten für neue Werkzeuge der gleichen Art (Werkzeugfolgekosten) übernehmen wir nicht.
3. Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel oder in der Anlaufzeit der Produktion die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten. Dabei werden vor Freigabe der Muster die Eingießkosten und die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullierung nach Musterfreigabe die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge, Sondereinrichtungen und Lehren sowie die Eingießkosten in Rechnung gestellt. Die angebotenen, in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweispflicht.
4. Ist vereinbart, daß eine bestimmte Stückzahl oder Mindeststückzahl eines Produktes abgenommen werden soll und die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel Bestandteil des Stück- oder Gesamtpreises sein sollen, so werden dem Vertragspartner, wenn er vor Abnahme der vereinbarten Stückzahl die Zusammenarbeit aussetzen oder beenden sollte, die nach unserer Kalkulation noch nicht amortisierten Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
6. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich zwei Jahre nach der letzten Lieferung an unseren Vertragspartner. Danach fordern wir unseren Vertragspartner schriftlich auf, sich innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung aufgegeben wird. Sodann können wir frei über die Werkzeuge verfügen.

§ 14 Sonstige Ansprüche, Haftung

1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind.
2. Wir haften auf Schadensersatz für die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden, nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes und für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, haften wir nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
3. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung insoweit auf 50.000,00 begrenzt.

§ 15 Vertraulichkeit

1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne daß er zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder die nachweislich von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung geheimzuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartner entwickelt wurden.

§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Bedingungen voll wirksam.