AGB

§ 1 Gel­tungs­be­reich

1. Die­se Ver­kaufs­be­din­gun­gen gel­ten gegen­über Unter­neh­mern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts. Sie gel­ten unab­hän­gig von einem kon­kre­ten Hin­weis im Ein­zel­fall auch für alle wei­te­ren Rechts­ge­schäf­te.
2. Unse­re Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund der nach­ste­hen­den Bedin­gun­gen.
3. Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners, die von uns nicht aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt wer­den, haben kei­ne Gül­tig­keit. Das gilt auch, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder von unse­ren Ver­kaufs­be­din­gun­gen abwei­chen­der Bedin­gun­gen die Lie­fe­rung vor­be­halt­los aus­füh­ren.

§ 2 All­ge­mei­nes

1. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen sind aus Beweis­grün­den schrift­lich zu bestä­ti­gen. Bestel­lun­gen
wer­den erst mit unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung ver­bind­lich.
2. Die in Pro­spek­ten und Kata­lo­gen ent­hal­te­nen Anga­ben und Abbil­dun­gen sind bran­chen­üb­li­che
Nähe­rungs­wer­te, es sei denn, dass sie von uns aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net wur­den.

§ 3 Prei­se

1. Unse­re Prei­se ver­ste­hen sich in Euro ab Werk aus­schließ­lich Umsatz­steu­er, Ver­pa­ckung,
Fracht, Por­to, MTZ und Ver­si­che­rung. Die­se wer­den jeweils geson­dert in Rech­nung gestellt.
2. Auf­trä­ge, für die nicht aus­drück­lich fes­te Prei­se ver­ein­bart sind, wer­den zu den am Tag der
Lie­fe­rung gül­ti­gen Lis­ten­prei­sen berech­net, soweit die­se nicht außer­halb des Rah­mens bil­li­gen
Ermes­sens lie­gen. Ergibt sich im Ver­gleich zum Preis bei Ver­trags­schluss eine Preis­stei­ge­rung,
die über dem ent­spre­chen­den Anstieg der Lebens­hal­tungs­kos­ten liegt, steht dem Kun­den ein
Rück­tritts­recht zu, es sei denn, wir berech­nen den bei Ver­trags­schluss gel­ten­den Preis.

§ 4 Zah­lungs­be­din­gun­gen

1. Der Kauf­preis ist ohne Abzug inner­halb von 10 Tagen ab Zugang der Rech­nung mit 2% Skon­to,
im Übri­gen inner­halb von 30 Tagen ab Zugang der Rech­nung ohne Abzug zu bezah­len. Nach
Ablauf von 30 Tagen ist der Käu­fer jeden­falls im Ver­zug.
2. Haben wir unstrei­tig teil­wei­se feh­ler­haf­te Ware gelie­fert, ist unser Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet,
die Zah­lung für den feh­ler­frei­en Anteil zu leis­ten, es sei denn, dass die Teil­lie­fe­rung für ihn
nach­weis­lich kein Inter­es­se hat.
3. Der Ver­trags­part­ner kann nur mit rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten oder unbe­strit­te­nen
Gegen­an­sprü­chen auf­rech­nen. Einer Verrechnung/Gutschrift im Kon­to­kor­rent wird, soweit nicht
aus­drück­lich ver­ein­bart, wider­spro­chen. Zur Aus­übung eines Zurück­be­hal­tungs­rechts ist er nur
befugt, soweit die­ses auf dem­sel­ben recht­li­chen Ver­hält­nis beruht.
4. Schecks wer­den nur nach Ver­ein­ba­rung sowie nur erfül­lungs­hal­ber und unter der
Vor­aus­set­zung ihrer Dis­kon­tier­bar­keit ange­nom­men. Dis­kont­spe­sen wer­den vom Tage der
Fäl­lig­keit des Rech­nungs­be­tra­ges an berech­net. Eine Gewähr für recht­zei­ti­ge Vor­la­ge des
Schecks wird aus­ge­schlos­sen.
5. Wenn nach Ver­trags­schluss erkenn­bar wird, dass unser Zah­lungs­an­spruch durch man­geln­de
Leis­tungs­fä­hig­keit des Ver­trags­part­ners gefähr­det wird, kön­nen wir die Leis­tung ver­wei­gern und
dem Ver­trags­part­ner eine ange­mes­se­ne Frist bestim­men, in wel­cher er Zug, um Zug gegen
Lie­fe­rung zu zah­len oder Sicher­heit zu leis­ten hat. Bei Ver­wei­ge­rung des Ver­trags­part­ners oder
erfolg­lo­sem Frist­ab­lauf sind wir berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten und Scha­den­er­satz zu
ver­lan­gen.

§ 5 Lang­frist- und Abruf­ver­trä­ge, Preis­an­pas­sung

1. Unbe­fris­te­te Ver­trä­ge sind mit einer Frist von 2 Mona­ten künd­bar.
2. Tritt bei Ver­trä­gen mit einer Lauf­zeit von mehr als 6 Mona­ten oder bei unbe­fris­te­ten Ver­trä­gen
eine wesent­li­che Ände­rung der Lohn‑, Mate­ri­al- oder Ener­gie­kos­ten ein, so ist jeder
Ver­trags­part­ner berech­tigt, eine ange­mes­se­ne Anpas­sung des Prei­ses unter Berück­sich­ti­gung
die­ser Fak­to­ren zu ver­lan­gen.
3. Ist eine ver­bind­li­che Bestell­men­ge nicht ver­ein­bart, so legen wir unse­rer Kal­ku­la­ti­on unse­re von
unse­rem Ver­trags­part­ner für einen bestimm­ten Zeit­raum erwar­te­te, unver­bind­li­che Bestell­men­ge
(Ziel­men­ge) zugrun­de. Nimmt der Ver­trags­part­ner weni­ger als die Ziel­men­ge ab, sind wir
berech­tigt, den Stück­preis ange­mes­sen zu erhö­hen. Nimmt er mehr als die Ziel­men­ge ab, sen­ken
wir den Stück­preis ange­mes­sen, soweit der Ver­trags­part­ner den Mehr­be­darf min­des­tens 2
Mona­te vor der Lie­fe­rung ange­kün­digt hat.
4. Bei Lie­fer­ver­trä­gen auf Abruf sind uns, wenn nichts ande­res ver­ein­bart ist, ver­bind­li­che Men­gen
min­des­tens 2 Mona­te vor dem Lie­fer­ter­min durch Abruf mit­zu­tei­len. Mehr­kos­ten, die durch einen
ver­spä­te­ten Abruf oder nach­träg­li­che Ände­run­gen des Abrufs hin­sicht­lich Zeit oder Men­ge durch
unse­ren Ver­trags­part­ner ver­ur­sacht sind, gehen zu sei­nen Las­ten.

§ 6 Lie­fe­rung

1. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, lie­fern wir “ab Werk”. Maß­ge­bend für die Ein­hal­tung des
Lie­fer­ter­mins oder der Lie­fer­frist ist unse­re Mel­dung der Ver­sand- bzw. Abhol­be­reit­schaft.
2. Die Lie­fer­frist beginnt mit der Absen­dung unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung und ver­län­gert sich
ange­mes­sen, wenn die Ver­zö­ge­rung auf einem Umstand beruht, die von nie­man­dem zu ver­tre­ten
ist (höhe­re Gewalt ein­schließ­lich Streik und Aus­sper­rung).
3. Teil­lie­fe­run­gen sind in zumut­ba­rem Umfang zuläs­sig. Sie wer­den geson­dert in Rech­nung
gestellt.
4. Inner­halb einer Tole­ranz von 10 Pro­zent der Gesamt­auf­trags­men­ge sind fer­ti­gungs­be­ding­te
Mehr- oder Min­der­lie­fe­run­gen zuläs­sig. Ihrem Umfang ent­spre­chend ändert sich dadurch der
Gesamt­preis.

§ 7 Ver­sand und Gefahr­über­gang

1. Die Lie­fe­rung erfolgt “ab Werk”. Ver­sand­be­reit gemel­de­te Ware ist vom Ver­trags­part­ner
unver­züg­lich zu über­neh­men. Ande­ren­falls sind wir berech­tigt, sie nach eige­ner Wahl zu
ver­sen­den oder auf Kos­ten und Gefahr des Ver­trags­part­ners zu lagern.
2. Man­gels beson­de­rer Ver­ein­ba­rung wäh­len wir das Trans­port­mit­tel und den Trans­port­weg.

§ 8 Lie­fer­ver­zug

1. Lie­fer­fris­ten begin­nen erst zu lau­fen, wenn alle tech­ni­schen Fra­gen zur Erfül­lung des Auf­tra­ges
geklärt sind.
2. Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tung setzt wei­ter die rechts­zei­ti­ge und ord­nungs­ge­mä­ße
Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Kun­den vor­aus. Die Ein­re­de des nicht erfüll­ten Ver­tra­ges bleibt
vor­be­hal­ten.
3. Kommt der Kun­de in Annah­me­ver­zug oder ver­letzt er schuld­haft sons­ti­ge
Mit­wir­kungs­pflich­ten, so sind wir berech­tigt, den uns inso­weit ent­ste­hen­den Scha­den,
ein­schließ­lich etwa­iger Mehr­auf­wen­dun­gen ersetzt zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che
blei­ben unbe­rührt.
4. Im vor­ste­hend (3) genann­ten Fall geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs oder einer
zufäl­li­gen Ver­schlech­te­rung der Kauf­sa­che in dem Zeit­punkt auf den Kun­den über, in dem die­ser
in Annah­me- oder Schuld­ner­ver­zug gera­ten ist.
5. Ein Fix­ge­schäft liegt nur aus­nahms­wei­se und nur dann vor, wenn wir uns aus­drück­lich zur
abso­lut fixen Leis­tungs­er­brin­gung ver­pflich­tet haben. Gege­be­nen­falls haf­ten wir eben­so nach
den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen wie bei einer Teil­lie­fe­rung, wenn der Kun­de kein Inter­es­se an der

wei­te­ren Ver­trags­er­fül­lung hat sowie bei einer vor­sätz­li­chen oder grob fahr­läs­si­gen
Ver­trags­ver­let­zung durch uns, unse­re Ver­tre­ter oder unse­re Erfül­lungs­ge­hil­fen sowie bei einem
Lie­fer­ver­zug, der auf einer von uns schuld­haft ver­ur­sach­ten Ver­let­zung einer wesent­li­chen
Ver­trags­pflicht beruht. Bei einer (auch ledig­lich fahr­läs­si­gen) Ver­let­zung einer wesent­li­chen
Ver­trags­pflicht und wenn der Lie­fer­ver­zug nicht auf einer vor­sätz­li­chen Ver­trags­ver­let­zung
beruht, ist die Haf­tung aller­dings auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den
beschränkt. Im Übri­gen haf­ten wir für jede voll­ende Woche Ver­zug auf einen pau­scha­lier­ten
Scha­dens­be­trag in Höhe von 3% des Lie­fer­wer­tes, maxi­mal jedoch nicht mehr als 15% des
Lie­fer­wer­tes.
6. Kön­nen wir abse­hen, dass die Ware nicht inner­halb der Lie­fer­frist gelie­fert wer­den kann, so
wer­den wir den Ver­trags­part­ner unver­züg­lich und schrift­lich davon in Kennt­nis set­zen, ihm die
Grün­de hier­für mit­tei­len, sowie nach Mög­lich­keit den vor­aus­sicht­li­chen Lie­fer­zeit­punkt nen­nen.
7. Ver­zö­gert sich die Lie­fe­rung durch einen Umstand, der von nie­man­dem zu ver­tre­ten (höhe­re
Gewalt ein­schließ­lich Streik und Aus­sper­rung) ist, so ver­län­gert sich die Frist ange­mes­sen um die
Dau­er der dadurch beding­ten Ver­zö­ge­rung.
8. Der Ver­trags­part­ner ist zum Rück­tritt vom Ver­trag nur berech­tigt, wenn wir die Nicht­ein­hal­tung
des Lie­fer­ter­mins nach Maß­ga­be des Absat­zes 5 zu ver­tre­ten haben und er uns erfolg­los eine
ange­mes­se­ne Nach­frist gesetzt hat.

§ 9 Eigen­tums­vor­be­halt

1. Wir behal­ten uns das Eigen­tum an der gelie­fer­ten Ware bis zur Erfül­lung aller For­de­run­gen aus
der Geschäfts­ver­bin­dung mit dem Ver­trags­part­ner vor.
2. Der Ver­trags­part­ner ist berech­tigt, die­se Waren im ordent­li­chen Geschäfts­gang zu ver­äu­ßern,
solan­ge er sei­nen Ver­pflich­tun­gen aus der Geschäfts­ver­bin­dung mit uns recht­zei­tig nach­kommt.
Er darf jedoch die Vor­be­halts­wa­re weder ver­pfän­den noch zur Sicher­heit über­eig­nen. Er ist
ver­pflich­tet, unse­re Rech­te beim kre­di­tier­ten Wei­ter­ver­kauf der Vor­be­halts­wa­re zu sichern.
3. Bei Pflicht­ver­let­zun­gen des Ver­trags­part­ners, ins­be­son­de­re bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir zum
Rück­tritt und zur Rück­nah­me berech­tigt. Der Ver­trags­part­ner ist zur Her­aus­ga­be ver­pflich­tet.
Nach Rück­nah­me der Kauf­sa­che sind wir zu deren Ver­wer­tung befugt.
4. Alle For­de­run­gen und Rech­te aus dem Ver­kauf oder einer gege­be­nen­falls dem Ver­trags­part­ner
gestat­te­ten Ver­mie­tung von Waren, an denen uns Eigen­tums­rech­te zuste­hen, tritt der
Ver­trags­part­ner schon jetzt zur Siche­rung an uns ab. Wir neh­men die Abtre­tung hier­mit an.
5. Eine etwa­ige Be- oder Ver­ar­bei­tung der Vor­be­halts­wa­re nimmt der Ver­trags­part­ner stets für
uns vor. Wird die Vor­be­halts­wa­re mit ande­ren, nicht uns gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet
oder untrenn­bar ver­mischt, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neu­en Sache im Ver­hält­nis
des Rech­nungs­wer­tes der Vor­be­halts­wa­re zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten oder ver­misch­ten
Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­ar­bei­tung oder Ver­mi­schung. Wer­den unse­re Waren mit
ande­ren beweg­li­chen Gegen­stän­den zu einer ein­heit­li­chen Sache ver­bun­den oder untrenn­bar
ver­mischt und ist die ande­re Sache als Haupt­sa­che anzu­se­hen, so über­trägt der Ver­trags­part­ner
uns anteil­mä­ßig Mit­ei­gen­tum, soweit die Haupt­sa­che ihm gehört. Der Ver­trags­part­ner ver­wahrt
das Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns. Für die durch Ver­ar­bei­tung oder Ver­bin­dung bzw.
Ver­mi­schung ent­ste­hen­de Sache gilt im Übri­gen das glei­che wie für die Vor­be­halts­wa­re.
6. Über Zwangs­voll­stre­ckungs­maß­nah­men Drit­ter in die Vor­be­halts­wa­re, in die uns abge­tre­te­nen
For­de­run­gen oder in sons­ti­ge Sicher­hei­ten hat der Ver­trags­part­ner uns unver­züg­lich unter
Über­ga­be der für eine Inter­ven­ti­on not­wen­di­gen Unter­la­gen zu unter­rich­ten. Dies gilt auch für
Beein­träch­ti­gun­gen sons­ti­ger Art.
7. Über­steigt der Wert der bestehen­den Sicher­hei­ten den rea­li­sier­ba­ren Wert der gesi­cher­ten
Ware um mehr als 10%, sind wir auf Ver­lan­gen des Kun­den zur Frei­ga­be von Sicher­hei­ten im
ent­spre­chen­den Umfang ver­pflich­tet, wobei die Aus­wahl der Sicher­hei­ten uns obliegt.

§ 10 Sach­män­gel

1. Die Beschaf­fen­heit der Ware rich­tet sich aus­schließ­lich nach den ver­ein­bar­ten tech­ni­schen
Lie­fer­vor­schrif­ten. Qua­li­täts­stan­dards des Kun­den, ins­be­son­de­re sol­che Vor­ga­ben, die der Kun­de
von sei­nen Kun­den erhal­ten hat, wer­den nicht aner­kannt. Zeich­nun­gen, Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Mus­ter

usw. des Kun­den sind nur bei aus­drück­li­cher Ver­ein­ba­rung maß­geb­lich. Erfolgt eine Fer­ti­gung auf
die­ser Grund­la­ge, über­nimmt der Kun­de das Risi­ko der Eig­nung für den vor­ge­se­he­nen
Ver­wen­dungs­zweck. Sofern der Kun­de Pro­duk­te unse­rer Fer­ti­gung bzw. Mon­ta­ge bei­stellt, sichert
er zu, dass die von ihm bei­gestell­ten Pro­duk­te in ihrer Aus­füh­rung material‑, zeich­nungs- und
norm­ge­recht sowie män­gel­frei sind.
2. Män­gel­an­sprü­che des Kun­den set­zen vor­aus, dass die­ser sei­nen nach §377 HGB geschul­de­ten
Unter­su­chungs- und Rüge­o­b­lie­gen­hei­ten ord­nungs­ge­mäß nach­ge­kom­men ist.
3. Für Sach­män­gel, die durch unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­ler­haf­te
Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Ver­trags­part­ner oder Drit­te, übli­che Abnut­zung,
feh­ler­haf­te bzw. nach­läs­si­ge Behand­lung oder feh­ler­haf­te bei­gestell­te Pro­duk­te ent­ste­hen,
ste­hen wir eben­so wenig ein wie für die Fol­gen unsach­ge­mä­ßer und ohne unse­re Ein­wil­li­gung
vor­ge­nom­me­ner Ände­run­gen oder Instand­set­zungs­ar­bei­ten des Ver­trags­part­ners oder Drit­ter.
Glei­ches gilt für Män­gel, die den Wert oder die Taug­lich­keit der Ware nur uner­heb­lich min­dern.
4. Sach­män­gel­an­sprü­che ver­jäh­ren in 12 Mona­ten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz län­ge­re
Fris­ten zwin­gend vor­schreibt, ins­be­son­de­re für Män­gel bei einem Bau­werk und bei einer Ware, die
ent­spre­chend ihrer übli­chen Ver­wen­dungs­wei­se für ein Bau­werk ver­wen­det wur­de und des­sen
Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht hat.
5. Wur­de eine Abnah­me der Ware oder eine Erst­mus­ter­prü­fung ver­ein­bart, ist die Rüge von
Män­geln aus­ge­schlos­sen, die der Ver­trags­part­ner bei sorg­fäl­ti­ger Abnah­me oder
Erst­mus­ter­prü­fung hät­te fest­stel­len kön­nen.
6. Ste­hen dem Kun­den Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che zu, hat er zunächst nur das Recht auf
Nach­er­fül­lung inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist. Die Nach­er­fül­lung erfolgt nach unse­rer Wahl
und unter ange­mes­se­ner Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen des Kun­den ent­we­der durch
Neu­lie­fe­rung oder Nach­bes­se­rung. Soweit ein Man­gel der Kauf­sa­che vor­liegt, kann der Kun­de
zunächst nur Nach­er­fül­lung ver­lan­gen. Schlägt die Nach­bes­se­rung fehl oder ist sie aus ande­ren
Grün­den nicht durch­zu­füh­ren, kann der Kun­de min­dern, vom Ver­trag zurück­tre­ten oder
Scha­dens­er­satz ver­lan­gen. Letz­te­res gilt nur nach Maß­ga­be der Haf­tungs­be­schrän­kung in § 14.
8. Gesetz­li­che Rück­griffs­an­sprü­che des Ver­trags­part­ners gegen uns bestehen nur inso­weit, als
der Ver­trags­part­ner mit sei­nem Abneh­mer kei­ne Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen hat, die über die
gesetz­li­chen Män­gel­an­sprü­che hin­aus­ge­hen.
7. Dar­über­hin­aus­ge­hen­de Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che bestehen nicht. Ins­be­son­de­re sind wir nicht
ver­pflich­tet, Rechen­schaft über die Ursa­che etwa­iger Män­gel abzu­le­gen, Berich­te über
Qua­li­täts­kon­trol­len, o.ä. vor­zu­le­gen, Bear­bei­tungs­pau­scha­len zu tra­gen, die nicht mit den
gesetz­lich von uns zu tra­gen­den Kos­ten über­ein­stim­men etc..
8. Die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprü­che beträgt 12 Mona­te, gerech­net ab Gefahr­über­gang.

§ 11 Kulanz­er­stat­tun­gen

Erstat­tungs­leis­tun­gen, die der Kun­de gegen­über sei­nen Kun­den erbringt, ver­pflich­ten uns in
kei­ner Wei­se. Das­sel­be gilt für den vor­sorg­li­chen Rück­ruf von Waren und die dadurch
ent­ste­hen­den Kos­ten, soweit die­se nicht kraft Geset­zes von uns zu tra­gen sind.

§ 12 Zeich­nun­gen und Beschrei­bun­gen

Stellt ein Ver­trags­part­ner die ande­ren Zeich­nun­gen oder tech­ni­sche Unter­la­gen über die zu
lie­fern­de Ware oder ihre Her­stel­lung zur Ver­fü­gung, blei­ben die­se Eigen­tum des vor­le­gen­den
Ver­trags­part­ners.

§ 13 Mus­ter und Fer­ti­gungs­mit­tel

1. Die Her­stel­lungs­kos­ten für Mus­ter und Fer­ti­gungs­mit­tel (Werk­zeu­ge, For­men, Scha­blo­nen,
Son­der­ma­schi­nen etc.) wer­den, sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, neben der zu lie­fern­den
Ware geson­dert in Rech­nung gestellt.
2. Inner­halb der ver­ein­bar­ten Stand­zeit wer­den die Kos­ten für die Instand­hal­tung und
sach­ge­mä­ße Auf­be­wah­rung sowie das Risi­ko einer Beschä­di­gung oder Zer­stö­rung der
Fer­ti­gungs­mit­tel, die nicht auf natür­li­chen Ver­schleiß zurück­zu­füh­ren sind, von uns getra­gen.

Kos­ten für neue Werk­zeu­ge der glei­chen Art (Werk­zeug­fol­ge­kos­ten) über­neh­men wir nicht.
3. Setzt der Ver­trags­part­ner wäh­rend der Anfer­ti­gungs­zeit der Mus­ter oder Fer­ti­gungs­mit­tel oder
in der Anlauf­zeit der Pro­duk­ti­on die Zusam­men­ar­beit aus oder been­det er sie, gehen alle bis
dahin ent­stan­de­ne Her­stel­lungs­kos­ten zu sei­nen Las­ten. Dabei wer­den vor Frei­ga­be der Mus­ter
die Ein­gieß­kos­ten und die ange­fal­le­nen Kos­ten für den Erst­werk­zeug­satz, bei Annul­lie­rung nach
Mus­ter­frei­ga­be die ange­fal­le­nen Kos­ten für den gan­zen Umfang der Seri­en­werk­zeu­ge,
Son­der­ein­rich­tun­gen und Leh­ren sowie die Ein­gieß­kos­ten in Rech­nung gestellt. Die ange­bo­te­nen,
in Rech­nung gestell­ten Werk­zeu­ge blei­ben 4 Wochen zur Ein­sicht­nah­me ste­hen und wer­den nach
Ablauf die­ser Frist ver­schrot­tet. Fer­tig­ge­stell­te Sta­di­en­plä­ne und Kon­struk­ti­ons­zeich­nun­gen der
Werk­zeu­ge unter­lie­gen zum Schutz der ange­wand­ten Ver­fah­ren nicht der Vor­weis Pflicht.
4. Ist ver­ein­bart, dass eine bestimm­te Stück­zahl oder Min­dest­stück­zahl eines Pro­duk­tes
abge­nom­men wer­den soll und die Her­stel­lungs­kos­ten für Mus­ter und Fer­ti­gungs­mit­tel
Bestand­teil des Stück- oder Gesamt­prei­ses sein sol­len, so wer­den dem Ver­trags­part­ner, wenn er
vor Abnah­me der ver­ein­bar­ten Stück­zahl die Zusam­men­ar­beit aus­set­zen oder been­den soll­te, die
nach unse­rer Kal­ku­la­ti­on noch nicht amor­ti­sier­ten Her­stel­lungs­kos­ten für Mus­ter und
Fer­ti­gungs­mit­tel geson­dert in Rech­nung gestellt.
5. Die Fer­ti­gungs­mit­tel blei­ben, auch wenn der Ver­trags­part­ner sie bezahlt hat, min­des­tens bis zur
Abwick­lung des Lie­fer­ver­tra­ges in unse­rem Besitz. Danach ist der Ver­trags­part­ner berech­tigt, die
Fer­ti­gungs­mit­tel her­aus­zu­ver­lan­gen, wenn über den Zeit­punkt der Her­aus­ga­be eine
ein­ver­nehm­li­che Rege­lung erzielt wur­de und der Ver­trags­part­ner sei­nen ver­trag­li­chen
Ver­pflich­tun­gen in vol­lem Umfang nach­ge­kom­men ist.
6. Wir ver­wah­ren die Fer­ti­gungs­mit­tel unent­gelt­lich zwei Jah­re nach der letz­ten Lie­fe­rung an
unse­ren Ver­trags­part­ner. Danach for­dern wir unse­ren Ver­trags­part­ner schrift­lich auf, sich
inner­halb von 6 Wochen zur wei­te­ren Ver­wen­dung zu äußern. Unse­re Pflicht zur Ver­wah­rung
endet, wenn inner­halb die­ser 6 Wochen kei­ne Äuße­rung erfolgt oder kei­ne neue Bestel­lung
auf­ge­ge­ben wird. Sodann kön­nen wir frei über die Werk­zeu­ge ver­fü­gen.

§ 14 Sons­ti­ge Ansprü­che, Haf­tung

1. Soweit sich nach­ste­hend nichts ande­res ergibt, sind sons­ti­ge und wei­ter­ge­hen­de Ansprü­che
des Ver­trags­part­ners gegen uns aus­ge­schlos­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für
Scha­den­er­satz­an­sprü­che wegen Ver­let­zung von Pflich­ten aus dem Schuld­ver­hält­nis und aus
uner­laub­ter Hand­lung. Wir haf­ten des­halb nicht für Schä­den, die nicht an der gelie­fer­ten Ware
selbst ent­stan­den sind.
2. Wir haf­ten auf Scha­dens­er­satz für die von uns oder unse­ren Erfül­lungs­ge­hil­fen vor­sätz­lich oder
grob fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Schä­den, nach den zwin­gen­den Vor­schrif­ten des
Pro­dukt­haf­tungs­ge­set­zes und für schuld­haft ver­ur­sach­te Schä­den aus der Ver­let­zung des
Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit. Soweit uns kei­ne vor­sätz­li­che Ver­trags­ver­let­zung
ange­las­tet wird, haf­ten wir nur auf den vor­her­seh­ba­ren, typi­scher­wei­se ein­tre­ten­den Scha­den.
3. Bei Ver­let­zung einer wesent­li­chen Ver­trags­pflicht, deren Erfül­lung die ord­nungs­ge­mä­ße
Durch­füh­rung des Ver­tra­ges über­haupt erst ermög­licht und auf deren Ein­hal­tung der Kun­de
regel­mä­ßig ver­trau­en darf, haf­ten wir auch bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit, aller­dings begrenzt auf den
ver­trags­ty­pi­schen und vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Die Haf­tung für sons­ti­ge, ent­fern­te
Fol­ge­schä­den ist aus­ge­schlos­sen. Für einen ein­zel­nen Scha­dens­fall wird die Haf­tung inso­weit
auf 50.000,00 begrenzt.

§ 15 Ver­trau­lich­keit

1. Jeder Ver­trags­part­ner wird alle Unter­la­gen (dazu zäh­len auch Mus­ter, Model­le und Daten) und
Kennt­nis­se, die er aus der Geschäfts­ver­bin­dung erhält, nur für die gemein­sam ver­folg­ten Zwe­cke
ver­wen­den und mit der glei­chen Sorg­falt wie ent­spre­chen­de eige­ne Unter­la­gen und Kennt­nis­se
gegen­über Drit­ten Geheim­hal­ten, wenn der ande­re Ver­trags­part­ner sie als ver­trau­lich bezeich­net
oder an ihrer Geheim­hal­tung ein offen­kun­di­ges Inter­es­se hat. Die­se Ver­pflich­tung beginnt ab
erst­ma­li­gem Erhalt der Unter­la­gen oder Kennt­nis­se und endet 36 Mona­te nach Ende der
Geschäfts­ver­bin­dung.
2. Die Ver­pflich­tung gilt nicht für Unter­la­gen und Kennt­nis­se, die all­ge­mein bekannt sind oder die

bei Erhalt dem Ver­trags­part­ner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheim­hal­tung
ver­pflich­tet war, oder die danach von einem zur Wei­ter­ga­be berech­tig­ten Drit­ten über­mit­telt
wer­den oder die nach­weis­lich von dem emp­fan­gen­den Ver­trags­part­ner ohne Ver­wer­tung Geheim
zuhal­ten­der Unter­la­gen oder Kennt­nis­se des ande­ren Ver­trags­part­ners ent­wi­ckelt wur­den.

§ 16 Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anwend­ba­res Recht

1. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist unser Geschäfts­sitz
Erfül­lungs­ort.
2. Für alle Rechts­strei­tig­kei­ten, auch im Rah­men eines Wech­sel- und Scheck­pro­zes­ses, ist unser
Geschäfts­sitz Gerichts­stand. Wir sind auch berech­tigt, am Sitz des Ver­trags­part­ners zu kla­gen.
3. Auf die Ver­trags­be­zie­hung ist aus­schließ­lich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land
anzu­wen­den. Die Anwen­dung des Über­ein­kom­mens der Ver­ein­ten Natio­nen vom 11. April 1980
über Ver­trä­ge über den Waren­kauf (CISG — “Wie­ner Kauf­recht”) ist aus­ge­schlos­sen.
4. Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen die­ser Bedin­gun­gen unwirk­sam sein, so blei­ben die übri­gen
Bestim­mun­gen die­ser Bedin­gun­gen voll wirk­sam.