AGB
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern i. S. des §310 Abs.1 BGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Sie gelten unabhängig von einem konkreten Hinweis im Einzelfall auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte.
2. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.
3. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners, die von uns nicht ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Das gilt auch, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
§ 2 Allgemeines
1. Mündliche Vereinbarungen sind aus Beweisgründen schriftlich zu bestätigen. Bestellungen
werden erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Die in Prospekten und Katalogen enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchenübliche
Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
§ 3 Preise
1. Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Umsatzsteuer, Verpackung,
Fracht, Porto, MTZ und Versicherung. Diese werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
2. Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tag der
Lieferung gültigen Listenpreisen berechnet, soweit diese nicht außerhalb des Rahmens billigen
Ermessens liegen. Ergibt sich im Vergleich zum Preis bei Vertragsschluss eine Preissteigerung,
die über dem entsprechenden Anstieg der Lebenshaltungskosten liegt, steht dem Kunden ein
Rücktrittsrecht zu, es sei denn, wir berechnen den bei Vertragsschluss geltenden Preis.
§ 4 Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis ist ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Rechnung mit 2% Skonto,
im Übrigen innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zu bezahlen. Nach
Ablauf von 30 Tagen ist der Käufer jedenfalls im Verzug.
2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Vertragspartner verpflichtet,
die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn
nachweislich kein Interesse hat.
3. Der Vertragspartner kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen
Gegenansprüchen aufrechnen. Einer Verrechnung/Gutschrift im Kontokorrent wird, soweit nicht
ausdrücklich vereinbart, widersprochen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er nur
befugt, soweit dieses auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht.
4. Schecks werden nur nach Vereinbarung sowie nur erfüllungshalber und unter der
Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tage der
Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitige Vorlage des
Schecks wird ausgeschlossen.
5. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, können wir die Leistung verweigern und
dem Vertragspartner eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug, um Zug gegen
Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Vertragspartners oder
erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu
verlangen.
§ 5 Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung
1. Unbefristete Verträge sind mit einer Frist von 2 Monaten kündbar.
2. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 6 Monaten oder bei unbefristeten Verträgen
eine wesentliche Änderung der Lohn‑, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder
Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung
dieser Faktoren zu verlangen.
3. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation unsere von
unserem Vertragspartner für einen bestimmten Zeitraum erwartete, unverbindliche Bestellmenge
(Zielmenge) zugrunde. Nimmt der Vertragspartner weniger als die Zielmenge ab, sind wir
berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen. Nimmt er mehr als die Zielmenge ab, senken
wir den Stückpreis angemessen, soweit der Vertragspartner den Mehrbedarf mindestens 2
Monate vor der Lieferung angekündigt hat.
4. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen
mindestens 2 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. Mehrkosten, die durch einen
verspäteten Abruf oder nachträgliche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch
unseren Vertragspartner verursacht sind, gehen zu seinen Lasten.
§ 6 Lieferung
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir “ab Werk”. Maßgebend für die Einhaltung des
Liefertermins oder der Lieferfrist ist unsere Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft.
2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich
angemessen, wenn die Verzögerung auf einem Umstand beruht, die von niemandem zu vertreten
ist (höhere Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung).
3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung
gestellt.
4. Innerhalb einer Toleranz von 10 Prozent der Gesamtauftragsmenge sind fertigungsbedingte
Mehr- oder Minderlieferungen zulässig. Ihrem Umfang entsprechend ändert sich dadurch der
Gesamtpreis.
§ 7 Versand und Gefahrübergang
1. Die Lieferung erfolgt “ab Werk”. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Vertragspartner
unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu
versenden oder auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern.
2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
§ 8 Lieferverzug
1. Lieferfristen beginnen erst zu laufen, wenn alle technischen Fragen zur Erfüllung des Auftrages
geklärt sind.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtszeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche
bleiben unberührt.
4. Im vorstehend (3) genannten Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser
in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Ein Fixgeschäft liegt nur ausnahmsweise und nur dann vor, wenn wir uns ausdrücklich zur
absolut fixen Leistungserbringung verpflichtet haben. Gegebenenfalls haften wir ebenso nach
den gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer Teillieferung, wenn der Kunde kein Interesse an der
weiteren Vertragserfüllung hat sowie bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Vertragsverletzung durch uns, unsere Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen sowie bei einem
Lieferverzug, der auf einer von uns schuldhaft verursachten Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht beruht. Bei einer (auch lediglich fahrlässigen) Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht und wenn der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung
beruht, ist die Haftung allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
beschränkt. Im Übrigen haften wir für jede vollende Woche Verzug auf einen pauschalierten
Schadensbetrag in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des
Lieferwertes.
6. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so
werden wir den Vertragspartner unverzüglich und schriftlich davon in Kenntnis setzen, ihm die
Gründe hierfür mitteilen, sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
7. Verzögert sich die Lieferung durch einen Umstand, der von niemandem zu vertreten (höhere
Gewalt einschließlich Streik und Aussperrung) ist, so verlängert sich die Frist angemessen um die
Dauer der dadurch bedingten Verzögerung.
8. Der Vertragspartner ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung
des Liefertermins nach Maßgabe des Absatzes 5 zu vertreten haben und er uns erfolglos eine
angemessene Nachfrist gesetzt hat.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus
der Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner vor.
2. Der Vertragspartner ist berechtigt, diese Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern,
solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt.
Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist
verpflichtet, unsere Rechte beim kreditierten Weiterverkauf der Vorbehaltsware zu sichern.
3. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum
Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.
Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zu deren Verwertung befugt.
4. Alle Forderungen und Rechte aus dem Verkauf oder einer gegebenenfalls dem Vertragspartner
gestatteten Vermietung von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der
Vertragspartner schon jetzt zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an.
5. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Vertragspartner stets für
uns vor. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen verarbeitet
oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Werden unsere Waren mit
anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar
vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Vertragspartner
uns anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Vertragspartner verwahrt
das Eigentum oder Miteigentum für uns. Für die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw.
Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware, in die uns abgetretenen
Forderungen oder in sonstige Sicherheiten hat der Vertragspartner uns unverzüglich unter
Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für
Beeinträchtigungen sonstiger Art.
7. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten den realisierbaren Wert der gesicherten
Ware um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten im
entsprechenden Umfang verpflichtet, wobei die Auswahl der Sicherheiten uns obliegt.
§ 10 Sachmängel
1. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen
Liefervorschriften. Qualitätsstandards des Kunden, insbesondere solche Vorgaben, die der Kunde
von seinen Kunden erhalten hat, werden nicht anerkannt. Zeichnungen, Spezifikationen, Muster
usw. des Kunden sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung maßgeblich. Erfolgt eine Fertigung auf
dieser Grundlage, übernimmt der Kunde das Risiko der Eignung für den vorgesehenen
Verwendungszweck. Sofern der Kunde Produkte unserer Fertigung bzw. Montage beistellt, sichert
er zu, dass die von ihm beigestellten Produkte in ihrer Ausführung material‑, zeichnungs- und
normgerecht sowie mängelfrei sind.
2. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
3. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte
Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Vertragspartner oder Dritte, übliche Abnutzung,
fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung oder fehlerhafte beigestellte Produkte entstehen,
stehen wir ebenso wenig ein wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung
vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder Dritter.
Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.
4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere
Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen
Mangelhaftigkeit verursacht hat.
5. Wurde eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von
Mängeln ausgeschlossen, die der Vertragspartner bei sorgfältiger Abnahme oder
Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
6. Stehen dem Kunden Gewährleistungsansprüche zu, hat er zunächst nur das Recht auf
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl
und unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Kunden entweder durch
Neulieferung oder Nachbesserung. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Kunde
zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie aus anderen
Gründen nicht durchzuführen, kann der Kunde mindern, vom Vertrag zurücktreten oder
Schadensersatz verlangen. Letzteres gilt nur nach Maßgabe der Haftungsbeschränkung in § 14.
8. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als
der Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die
gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen.
7. Darüberhinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht. Insbesondere sind wir nicht
verpflichtet, Rechenschaft über die Ursache etwaiger Mängel abzulegen, Berichte über
Qualitätskontrollen, o.ä. vorzulegen, Bearbeitungspauschalen zu tragen, die nicht mit den
gesetzlich von uns zu tragenden Kosten übereinstimmen etc..
8. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 11 Kulanzerstattungen
Erstattungsleistungen, die der Kunde gegenüber seinen Kunden erbringt, verpflichten uns in
keiner Weise. Dasselbe gilt für den vorsorglichen Rückruf von Waren und die dadurch
entstehenden Kosten, soweit diese nicht kraft Gesetzes von uns zu tragen sind.
§ 12 Zeichnungen und Beschreibungen
Stellt ein Vertragspartner die anderen Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu
liefernde Ware oder ihre Herstellung zur Verfügung, bleiben diese Eigentum des vorlegenden
Vertragspartners.
§ 13 Muster und Fertigungsmittel
1. Die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen,
Sondermaschinen etc.) werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, neben der zu liefernden
Ware gesondert in Rechnung gestellt.
2. Innerhalb der vereinbarten Standzeit werden die Kosten für die Instandhaltung und
sachgemäße Aufbewahrung sowie das Risiko einer Beschädigung oder Zerstörung der
Fertigungsmittel, die nicht auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen sind, von uns getragen.
Kosten für neue Werkzeuge der gleichen Art (Werkzeugfolgekosten) übernehmen wir nicht.
3. Setzt der Vertragspartner während der Anfertigungszeit der Muster oder Fertigungsmittel oder
in der Anlaufzeit der Produktion die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis
dahin entstandene Herstellungskosten zu seinen Lasten. Dabei werden vor Freigabe der Muster
die Eingießkosten und die angefallenen Kosten für den Erstwerkzeugsatz, bei Annullierung nach
Musterfreigabe die angefallenen Kosten für den ganzen Umfang der Serienwerkzeuge,
Sondereinrichtungen und Lehren sowie die Eingießkosten in Rechnung gestellt. Die angebotenen,
in Rechnung gestellten Werkzeuge bleiben 4 Wochen zur Einsichtnahme stehen und werden nach
Ablauf dieser Frist verschrottet. Fertiggestellte Stadienpläne und Konstruktionszeichnungen der
Werkzeuge unterliegen zum Schutz der angewandten Verfahren nicht der Vorweis Pflicht.
4. Ist vereinbart, dass eine bestimmte Stückzahl oder Mindeststückzahl eines Produktes
abgenommen werden soll und die Herstellungskosten für Muster und Fertigungsmittel
Bestandteil des Stück- oder Gesamtpreises sein sollen, so werden dem Vertragspartner, wenn er
vor Abnahme der vereinbarten Stückzahl die Zusammenarbeit aussetzen oder beenden sollte, die
nach unserer Kalkulation noch nicht amortisierten Herstellungskosten für Muster und
Fertigungsmittel gesondert in Rechnung gestellt.
5. Die Fertigungsmittel bleiben, auch wenn der Vertragspartner sie bezahlt hat, mindestens bis zur
Abwicklung des Liefervertrages in unserem Besitz. Danach ist der Vertragspartner berechtigt, die
Fertigungsmittel herauszuverlangen, wenn über den Zeitpunkt der Herausgabe eine
einvernehmliche Regelung erzielt wurde und der Vertragspartner seinen vertraglichen
Verpflichtungen in vollem Umfang nachgekommen ist.
6. Wir verwahren die Fertigungsmittel unentgeltlich zwei Jahre nach der letzten Lieferung an
unseren Vertragspartner. Danach fordern wir unseren Vertragspartner schriftlich auf, sich
innerhalb von 6 Wochen zur weiteren Verwendung zu äußern. Unsere Pflicht zur Verwahrung
endet, wenn innerhalb dieser 6 Wochen keine Äußerung erfolgt oder keine neue Bestellung
aufgegeben wird. Sodann können wir frei über die Werkzeuge verfügen.
§ 14 Sonstige Ansprüche, Haftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche
des Vertragspartners gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus
unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware
selbst entstanden sind.
2. Wir haften auf Schadensersatz für die von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursachten Schäden, nach den zwingenden Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes und für schuldhaft verursachte Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, haften wir nur auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
3. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf, haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit, allerdings begrenzt auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für sonstige, entfernte
Folgeschäden ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die Haftung insoweit
auf 50.000,00 begrenzt.
§ 15 Vertraulichkeit
1. Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und
Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke
verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse
gegenüber Dritten Geheimhalten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet
oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Diese Verpflichtung beginnt ab
erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der
Geschäftsverbindung.
2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die
bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung
verpflichtet war, oder die danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt
werden oder die nachweislich von dem empfangenden Vertragspartner ohne Verwertung Geheim
zuhaltender Unterlagen oder Kenntnisse des anderen Vertragspartners entwickelt wurden.
§ 16 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser
Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Vertragspartners zu klagen.
3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980
über Verträge über den Warenkauf (CISG — “Wiener Kaufrecht”) ist ausgeschlossen.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen
Bestimmungen dieser Bedingungen voll wirksam.